Mitgliederinfos
Mein.Alpenverein
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Der digitale DAV-Mitgliedsausweis
Dein DAV-Mitgliedsausweis ist jetzt auch in digitaler Form verfügbar. Damit hast du alle wichtigen Infos immer dabei, direkt auf deinem Smartphone. Kein lästiges Suchen mehr nach dem Papierausweis!
So funktioniert's:
Login oder Registrierung: Bevor du deinen digitalen Ausweis nutzen kannst, musst du dich auf der Webseite mein.alpenverein.de registrieren. Dafür brauchst du deine Mitgliedsnummer und die IBAN, die du für den Mitgliedsbeitrag beim DAV hinterlegt hast, und eine E-Mail-Adresse. Nach der Registrierung musst du den Link, den du per E-Mail erhältst, innerhalb 48 Stunden bestätigen und ein Passwort vergeben.
Anmelden bei Mein.Alpenverein.de: Nach der Registrierung melde dich mit deinen Zugangsdaten an.
PDF herunterladen: Einmal eingeloggt, kannst du deinen digitalen Mitgliedsausweis als PDF herunterladen. Praktisch: Er wird dir zusätzlich automatisch per E-Mail zugeschickt.
Gültigkeit: Genau wie der klassische Ausweis, ist auch der digitale nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig.
Für Neueinsteiger*in: Frisch beim DAV angemeldet? Herzlich willkommen! Etwa drei Wochen nach deinem Beitritt kannst du deinen digitalen Ausweis abrufen. Ab dem 1. Februar eines jeden Jahres gibt’s den Ausweis für das neue Mitgliedsjahr.
Und das war's schon! Mit dem digitalen DAV-Mitgliedsausweis bist du bestens ausgerüstet für alle Abenteuer in den Bergen – und das ganz umweltfreundlich und immer griffbereit auf deinem Handy.
Aufnahmeantrag |
Aufnahmeantrag |
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A-Mitglieder |
A-Mitglieder sind Mitglieder ab vollendetem 25. Lebensjahr, die keiner anderen Kategorie angehören. Sie bezahlen den vollen Mitgliedsbeitrag der Sektion. |
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B-Mitglieder |
B-Mitglieder sind auf Antrag kann der ermäßigte Beitrag eingeräumt werden: a) das Partnermitglied (Ehe-/Lebensparter/-innen) gehört derselben Sektion an, wie das A – Mitglied mit vollem Beitrag, es besteht eine identische Anschrift, der Mitgliedsbeitrag wird in einem Zahlungsvorgang beglichen b) Bergwacht, aktive Mitglieder der Bergwacht (mit entsprechender Bestätigung) c) Senioren-Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben (auf Antragstellung, bis 30.09.) d) Mitglieder mit Behinderung ab einem Grad der Behinderung von 50 %. (auf Antragstellung mit Kopie des Schwerbehinderten-Ausweises) |
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C-Mitglieder |
C-Mitglieder sind a) sind Mitglieder, die als A – oder B – Mitglied oder als Junior einer anderen Sektion des DAV angehören oder b) wenn sie keine deutschen Staatsangehörigen sind und einer Sektion des OeAV oder des AVS angehören. |
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D-Mitglieder |
D-Mitglieder sind sind Mitglieder vom vollendeten 18. bis zum vollendetem 25. Lebensjahr. |
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K/J-Mitglied (Kinder/Jugend) |
K/J-Mitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag. Ihre Mitgliederrechte sind nach Maßgabe der Sektionssatzung und der einschlägigen Bestimmungen des DAV beschränkt. |
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Beitragsfreie Mitglieder |
Mitglieder Mitglieder, die dem DAV mindestens 50 Jahre angehören und das 70. Lebensjahr vollendet haben, können von den Sektionen beitragsfrei geführt werden. |
Mitgliederversicherung (pdf)
Beitragsordung pdf
Mitglieder | Jahres- beitrag* |
Aufnahme- gebühr** |
Jahresbeitrag ab 2025* |
Bezeichnung | |
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A/1000 | 61,00 EUR | 5,00 EUR | 66,00 EUR | Vollmitglied erwachsen | |
B/2xxx | 32,00 EUR | 2,50 EUR | 35,00 EUR | Partnertarife erwachsen/ ermäßigt | |
C/3000 | 15,00 EUR | 0,00 EUR | 15,00 EUR | Gastmitglieder | |
D/4000 | 32,00 EUR | 2,50 EUR | 35,00 EUR | Junioren 19-25 Jahre | |
D/4700 | 0,00 EUR | 0,00 EUR | 0,00 EUR | Junioren 19-25 Jahre mit Behinderung | |
KJ/5xxx | 15,00 EUR | 2,50 EUR | 15,00 EUR | Kinder/ Jugend bis 18 Jahre Einzeltarif | |
KJ/7xxx | 0,00 EUR | 0,00 EUR | 0,00 EUR | Kinder/ Jugend bis 18 Jahre in Familie |
*Bei Eintritt ab 01.09. eines Jahres wird der Jahresbeitrag halbiert, die Aufnahmegebühr bleibt einmalig gleich.
**Bei Übertritt aus einer anderen Sektion entfällt die Aufnahmegebühr.
gültig ab 23.04.2022
Beitrag 2025 beschlossen auf der MV vom 23.03.2024
Die Aufnahme / Versicherungsschutz besteht erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages. Der Mitgliedsbeitrag gilt unabhängig vom Eintrittsdatum immer für das gesamte laufende Kalenderjahr.
Der Austritt eines Mitgliedes ist bis zum 30. September schriftlich der Sektion mitzuteilen um zum Ende des laufenden Jahres wirksam zu werden.
Satzung pdf
Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Sektion Rostock des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V.
und hat seinen Sitz in Rostock.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rostock eingetragen.
§2 Vereinszweck
1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.
2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:
a) Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
b) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
c) Unterstützung und Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen, einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
d) Unterstützen, Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
e) Unterstützen, Erhalten und Betreiben der Hüttenstandorte als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten sowie Errichten und Erhalten von Wegen;
f) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
g) Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;
h) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten und historischer Ausrüstung auf alpinem Gebiet;
i) Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste, Vorträge, Lehrgänge und Führungen;
j) Pflege der Heimatkunde;
k) Durchführung gemeinschaftlicher allgemeinsportlicher Freizeitaktivitäten, wie z.B. Boots- und Radtouren;
I) Einrichtung und Betrieb einer Webseite und sonstiger elektronischer Medien;
m) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;
b) Subventionen und Förderungen;
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
d) Sponsorengelder;
e) Werbeeinnahmen;
f) Einnahmen aus dem Betrieb von Schutzhütten und künstlichen Kletteranlagen;
g) Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (wie Bergsportausrüstung u. ä.);
h) Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten- und Vereinsartikeln;
i) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen, u. ä.);
§4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e. V.
Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e. V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen.
§5 Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte. Die Rechte von Gastmitgliedern regelt Absatz 3.
2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.
3. Mitglieder der Sektion, die bereits einer anderen Sektion des DAV angehören, sind Gastmitglieder. Sie sind berechtigt, das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen zu benutzen und an den Veranstaltungen der Sektion teilzunehmen. Sie haben alle Mitgliederrechte.
4. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
5. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
6. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von lhm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann.
§7 Mitgliederpflichten
1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt. Die von der Hauptversammlung des DAV beschlossenen Mindestjahresbeiträge dürfen nicht unterschritten werden.
2. Jedes Mitglied hat eine von der Mitgliederversammlung zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs beschlossene Sonderumlage zu entrichten. Diese darf sich höchstens auf das Dreifache des jährlichen Mitgliedsbeitrages belaufen.
3. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
4. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jahresbeitrag für das Eintrittsjahr bei Eintritt ab dem 01.09. halbiert werden.
5. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift, seiner für den DAV Beitragseinzug maßgeblichen Bankverbindung, seiner für den Kontakt durch die Sektion zu nutzenden E-Mail-Adressen und Namensänderungen alsbald der Sektion mitzuteilen.
§8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.
2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. ln der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.
§9 Aufnahme
1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich- auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten - zu beantragen.
2. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt;
b) durch Tod;
c) durch Streichung;
d) durch Ausschluss.
§ 11 Austritt, Streichung
1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich - auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten - dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.
§ 12 Ausschluss
1. Auf Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden.
2. Ausschließungsgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.
4. Vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
§ 13 Abteilungen, Gruppen
1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z.B. für Hochtourengeher oder Kletterer) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.
4. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen oder Gruppen nicht zu.
5. Abweichend von der Regelung in Absatz 3 bedarf die Verabschiedung einer Sektionsjugendordnung durch die Jugendvollversammlung der Sektion zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Auch spätere Änderungen der Sektionsjugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Mitgliederversammlung darf die Genehmigung der Sektionsjugendordnung nicht versagen, soweit diese mit der Mustersektionsjugendordnung übereinstimmt.
§ 14 Organe
Organe der Sektion sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
Vorstand
§ 15 Zusammensetzung und Wahl
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Jugendreferenten/in (geschäftsführender Vorstand) und bis zu fünf Beisitzern.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders z.B. offene einzelne Abstimmung, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen lang dauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) sind unschädlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, insbesondere der Reisekosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit tatsächlich entstanden sind. Gleiches gilt für vom Vorstand beauftragte Vereinsmitglieder.
§ 16 Vertretung
Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Dessen Mitglieder sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt Handelt es sich um Rechtsgeschäfte, durch die die Sektion in Höhe von mehr als 1200 Euro verpflichtet wird, ist die Mitwirkung eines weiteren Mitglieds des (geschäftsführenden) Vorstands erforderlich. ln diesen Fällen muss eines der beiden handelnden Vorstandsmitglieder einer der Vorsitzenden sein.
§ 17 Aufgaben
Der Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest und vollzieht deren Beschlüsse. Er stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung vor. Abweichungen vom Haushaltsplan sind zulässig, sofern diese zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich sind. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 18 Geschäftsordnung
1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/ der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens drei seiner geschäftsführenden Mitglieder verlangen.
4. Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.
§ 19 Beirat
1. Der Beirat besteht aus bis zu 11 Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
3. Der Beirat wird von dem/der Ersten Vorsitzenden oder von dem/der Zweiten Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht.
4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Mitgliederversammlung
§ 20 Einberufung
1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens einen Monat vorher schriftlich oder unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten wie z.B. E-Mail oder Website eingeladen werden müssen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
§ 21 Aufgaben
1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
b) den Vorstand zu entlasten;
c) den Haushaltsplan zu genehmigen;
d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
e) Vorstand und zwei Rechnungsprüfer/innen zu wählen;
f) die Satzung zu ändern;
g) die Sektion aufzulösen;
h) eine Sonderumlage zu beschließen;
i) eine von der Jugendvollversammlung beschlossene Sektionsjugendordnung sowie deren Änderung zu genehmigen.
2. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen: Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.
§ 22 Geschäftsordnung
Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet sein.
Rechnungsprüfer/innen, Auflösung
§ 23 Rechnungsprüfer/innen
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer/ innen. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder von Organen im Verein können nicht zu Rechnungsprüfer/ innen gewählt werden. Sie haben die Kassengeschäfte der Sektion laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines/ einer Rechnungsprüfers/ in und dem Ablauf der Fristen hat der Vorstand analog wie im § 15 Punkt 2 und 3 zu verfahren.
§ 24 Auflösung
1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Sollte die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigensund der alpinen Sportarten zu übergeben.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 23.04.2022
Im Original gestempelt und gezeichnet !
Ich/wir unterstütze(n) die Ziele des DAV, erkenne(n) insbesondere die Satzung der Sektion Rostock des Deutschen Alpenvereins e. V. an, Ich/wir weiß/wissen, dass im Falle eines späteren Austrittes dieser jeweils zum 30. September schriftlich in der Sektion erklärt sein muss, damit er zum Jahresende wirksam wird, und bitte(n) um stets widerruflichen Einzug der Beiträge/Aufnahmegebühr für oben genannte Person(en) von der angegebenen Bankverbindung. Bankspesen die bei Nichteinlösung entstehen, gehen zu meinen/unseren Lasten. Bei einer bestehenden Familienmitgliedschaft endet die Mitgliedschaft für Kinder und Jugendliche nicht automatisch mit dem 18. Lebensjahr, sondern ist weiterhin gültig, sofern sie nicht entsprechend oben genannter Frist gekündigt wird.
Die Sektion Rostock räumt Ihnen freiwillig ein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Ausweises ein.
Voraussetzung hierfür ist, dass noch keine Dienstleistung auf Grund der Mitgliedschaft in Anspruch genommen wurde. Falls Sie bereits einen Mitgliedsausweis erhalten haben, genügt es, den noch nicht unterschriebenen Ausweis an die Sektion zurückzusenden.
Ihr Versicherungsschutz für alle Bergaktivitäten